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Die Übersicht soll die vielen Änderungen, welche durch das MwSt. Paket 2010 im Bereich der innergemeinschatflichen und internationalen Dienstleistungen eingeführt worden sind, veranschaulichen. Es werden die Grundregel laut Art. 7ter DPR 633/72, sowie die vielen Ausnahmeregelungen aufgezeigt. Mit 1. Jänner 2010 tritt das sogenannte „MwSt-Paket 2010“ in Kraft. Die Neuerungen ab 2010 befassen sich im Wesentlichen mit den grenzüberschreitenden Dienstleistungen. Es geht dabei um den sogenannten „Ort der Leistung“ oder um die Territorialität der Dienstleistungen, also wo die Leistung der MwSt zu unterwerfen ist und welche Vorschriften der Leistende und welche der Auftraggeber zu erfüllen haben. EU Richtlinie 2008/8/EG, 2008/9/EG und 2008/117/EG; Gesetzesvertretende Verordnung (Dlgs) vom 12.11.2009 Die Neuerungen betreffen die Bestimmung des Leistungsortes und damit zusammenhängend Pflichten für die betroffenen Steuersubjekte. Geändert wurde auch das Rückerstattungsverfahren für nicht Ansässige, und die Bestimmungen zur Abgabepflicht der Intrastatmeldungen Das sogenannte Gemeinschaftsgesetz 2008 (Ges. Nr. 88 vom 7. Juli 2009) enthält auch Änderungen am Zivilgesetzbuch (ZGB). Diese Änderungen betreffen erweiterte Publizitätspflichten für Personen- und Kapitalgesellschaften, die im Interesse von Dritten im Handelsregister und im Geschäftsverkehr angeführt werden müssen (Art. 42 Ges. Nr. 88/2009). Es werden zusätzliche Angaben im Schriftverkehr und auf der Homepage vorgesehen. Das Gemeinschaftsgesetz 2008, Artikel 24 des Gesetzes Nr. 88/09 hat bezüglich der Mehrwertsteuer den Territorialitätsgrundsatz bei den Vermittlungsdienstleistungen abgeändert. Die Konjunkturverordnung (Art. 16 G.D. Nr. 185/2008) hat für alle Unternehmen und Freiberufler die Pflicht eingeführt, eine zertifizierte E-Mail-Adresse einzurichten. |
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